Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Deshalb können sich auch Personen, die nicht ausreichend qualifiziert sind, als Sachverständige bezeichnen und sich auf dem Markt betätigen.
Sachverständige können grob in folgende Gruppen eingeteilt werden:
- öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
- von Akkreditierungsstellen zertifizierte Sachverständige
- von Prüforganisationen amtlich anerkannte Sachverständige
- staatlich anerkannte Sachverständige
- sonstige Sachverständige
Um besonders qualifizierte Sachverständige von anderen Anbietern abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung und Vereidigung vor.
Sachverständige werden nur dann öffentlich bestellt und vereidigt, wenn sie zuvor ihre Sach-kunde in einer sehr anspruchsvollen schriftlichen und mündlichen Prüfung nachgewiesen haben.
Mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung wird einem Sachverständigen bescheinigt, dass er auf einem bestimmten Fachgebiet besonders qualifiziert ist. Der geleistete Eid verpflichtet öffentlich bestellte Sachverständige darauf, stets unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig und gewissenhaft zu handeln. Deshalb können sich auch Dritte, denen Gutachten üblicherweise vorgelegt werden, auf die Ergebnisse verlassen. Mit einem solchen neutralen Gutachten werden zugleich der Ruf und die Position des Auftraggebers gestärkt.
Weil öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unabhängig und unparteiisch sein müssen, werden sie, wie es die Prozessordnungen der deutschen Gerichte verlangen, als Gerichtsgutachter bevorzugt beauftragt.
Für ihre Leistungen sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige immer persönlich verantwortlich.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unterliegen während der Zeit der Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechenden Kontrollen durch die bestellende Körperschaft öffentlichen Rechts (z. B. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Architektenkammern, Ingenieurkammern).
Sie verlieren ihre öffentliche Bestellung durch Widerruf, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog verstoßen.
Die in den anderen Gruppen zusammengefassten Sachverständigen unterstehen zwar teilweise auch Kontrollen durch staatliche oder private Stellen, sind aber nicht so stark wie öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in das öffentlich-rechtliche System integriert.
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